stilleben2Kosten eines Privatgutachtens:

Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand und nach einem fixen Stundensatz. Die Höheder Schätzsumme ist in diesem Fall unabhängig von der Höhe des Honorars.

Kosten eines gerichtlichen Gutachtens:

Entsprechend der seit 2011 geltenden Regelung des § 34 Abs.1 GebAG entspricht die Gebührennote für die gerichtliche Sachverständigentätigkeit jener Honorarnote, die im außergerichtlichen Erwerbsleben berechnet werden würde.

Die Gebühren für ein gerichtliches Gutachtens entsprechen demnach den Kosten für ein Privatgutachten. Das Honorar berücksichtigt den tatsächlich geleisteten Zeitaufwand undberechnet ihn nach einem fixen Stundensatz. Die Höhe der Schätzsumme hat keinen Einflussauf die Höhe des Honorars.

In Fällen mit besonders hohem Haftungsrisiko wird zusätzlich zur Zeitkomponente eine Risikokomponente in der Höhe von einem Promille berechnet.

Stundensatz:

Für die Begutachtung der Kunstgegenstände und Antiquitäten, die Befundaufnahme und die Erstattung eines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens
wird ein Stundensatz von € 250,- (exkl. 20 % UST) je begonnener Stunde verrechnet.

Sonstige Kosten:

je Textablichtung (s/w): € 1,50;  je Farbkopie € 5,00.